Der japanische Luxuskosmetikhersteller Kanebo Cosmetics hat in einem Rechtsstreit gegen die deutsche Handelskette real nunmehr auch in der Hauptsache vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf obsiegt. Damit dürfte der langjährige Rechtsstreit, mit dem Kanebo Cosmetics sich gegen den Vertrieb von Graumarktware in real-Warenhäusern und auf der Plattform real.de gewehrt hatte, seinen Abschluss gefunden haben.
Bereits im Jahr 2017 war Kanebo Cosmetics mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Wiederverkauf von mit den Marken SENSAI und KANEBO gekennzeichneter Originalware bei real vorgegangen. Kanebo Cosmetics vertrat die Ansicht, dass der Vertrieb dem luxuriösen Image seiner Marken schade und deshalb europaweit zu verbieten sei.
Dieser Argumentation folgten die Düsseldorfer Gerichte bereits im Rahmen des Eilverfahrens. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erließ im Jahr 2018 ein wegweisendes Urteil, mit dem – soweit ersichtlich – erstmals von einem deutschen Obergericht anerkannt wurde, dass Hersteller von Luxuswaren den Verkauf von Graumarktware unterbinden können, wenn ihre Produkte in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld vertrieben werden (Urteil vom 06.03.2018, Az. I-20 U 113/17).
Da real diese Entscheidung nicht als endgültige Regelung akzeptierte, leitete Kanebo Cosmetics ein Hauptsacheverfahren gegen real ein. Im Jahr 2022 untersagte das Landgericht Düsseldorf real auch in der Hauptsache europaweit den Vertrieb von SENSAI- und KANEBO-Kosmetika in seinen Filialen wie auch online (Urteil vom 29.09.2022, Az. 37 O 95/18). Die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf nun vollumfänglich zurück (Urteil vom 07.12.2023, Az. I-20 U 279/22).
Es steht damit fest, dass es sich bei den Marken SENSAI und KANEBO um Luxusmarken mit erheblichem Prestigewert handelt. Fest steht weiter, dass der Vertrieb von Originalware zwischen Waren aller Art sowohl im stationären Handel als auch auf einer einfach ausgestalteten Onlineplattform trotz des im deutschen und europäischen Markenrecht geltenden Grundsatzes der Erschöpfung verboten ist, weil ein Vertrieb in einem solchen Umfeld das Image der Marken erheblich schädigt.
„Die Entscheidung stellt einen Meilenstein in der nationalen Fortführung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Erschöpfungsausschluss dar, der die Rechte von Luxusmarkeninhabern erheblich stärkt“, sagt Janina Wortmann, seit Jahresbeginn Partnerin bei Finnegan in München, die Kanebo Cosmetics in ihrer früheren Kanzlei Noerr von Beginn an in dem Rechtsstreit vertreten hatte.
www.sensai.de | www.kanebo.de